Kündigung wegen besserer Verwertung

Mietrecht

Vermieter dürfen ein Mietverhältnis kündigen, wenn sie dessen Fortbestehen an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks hindert. Im § 573 Abs. 3 BGB heißt es dazu: Wenn der Vermieter »durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde ...«, habe er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses.

An solche Kündigungen werden jedoch strenge Maßstäbe angelegt. Nicht jeder wirtschaftliche Nachteil rechtfertigt eine solche Kündigung des Mieters. Der Nachteil muss »erheblich« sein, heißt es im Gesetz.

Was darunter zu verstehen ist, entscheidet im Notfall der Richter. Laut Rechtsprechung verschiedener Gerichte ist das Kündigungsrecht ausgeschlossen, wenn der Vermieter dadurch spekulativen Gewinn machen will. Das Bundesverfassungsgericht erklärte, dass das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung Eigentum im Sinne des Artikels 14 im Grundgesetz sei. Ein Vermieter kann demzufolge auch nicht kündigen, we...


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