Bei Zeitverträgen Fristenkontrolle schwer
Eingeschränkte Rechte des Betriebsrats
Bei befristeten Arbeitsverträgen kann der Grund für die zeitliche Begrenzung nur sehr eingeschränkt überprüft werden. Dies geht aus einer am 9. März 2011 veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt hervor (Az. 7 ABR 86/09).
Da Arbeitgeber nach dem höchstrichterlichen Urteil bei der Personaleinstellung nicht verpflichtet sind, dem Betriebsrat den Grund für die befristete Einstellung von Mitarbeitern mitzuteilen, kann die Personalvertretung den Grund für die Befristung nicht überprüfen.
Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ist die zeitliche Befristung eines Arbeitsvertrages grundsätzlich aus sachlichem Grund erlaubt, beispielsweise bei einer Schwangerschaftsver...
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