Rückwirkend gleicher Lohn für Leiharbeitnehmer
Arbeitsrecht
Für Leiharbeiter gilt das sogenannte Equal-Pay-Gebot: Sie müssen wie Mitglieder der Stammbelegschaft bezahlt werden, sofern nicht durch einen Tarifvertrag etwas anderes geregelt ist. Nach einer Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung kann ein solcher Anspruch einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2011 zufolge noch für mehrere Jahre rückwirkend geltend gemacht werden (Az. 5 AZR 7/10).
Nach § 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sind Leiharbeitnehmer hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen und der Bezahlung wie Mitarbeiter der Stammbelegschaft zu behandeln. Die Ausnahme: Ein Tarifvertrag regelt etwas anderes.
Für Aufsehen sorgte vor einiger Zeit das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur »Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen«, in dem dieser Organisation die Tariffähigkeit abgesprochen wurde (siehe ND-Ratgeber vom 16. März 2011). Die von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen sind damit hinfällig, was es vielen Arbeitnehmern ermöglicht, nun auf gleicher Bezahlung für gleiche Arbeit zu bestehen. Nunmehr stärkt ein neues BAG-Urteil erneut die Rechte der Leiharbeiter.
Der verhandelte Fall: Ein Entwicklungsingenieur war in einem tarifgebundenen Betrieb mehrere Jahre in Zeitarbeit tätig. Nach E...
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