Besondere Wünsche müssen schriftlich vereinbart werden
Krankenhausvertrag
Möchte ein Patient abweichend von den Grundsätzen des einheitlichen Krankenhausvertrages seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen speziellen Arzt beschränken, muss er seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am 11. Mai 2010 (Az. VI ZR 252/08).
Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus schließt der Patient mit dem Krankenhaus in der Regel einen einheitlichen, sogenannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag. Der Patient hat dann grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden. Statt dessen kann sich das Krankenhaus zur Erfüllung seiner Verpflichtungen des gesamten angestellten Personals bedienen.
Freie Arztwahl nur auf dem PapierAllerdings bleibt es dem Patienten auch beim einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag unbenommen zu erklären, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen. Dann darf ein anderer Arzt den Eingriff zwar nicht vornehmen, der Patient muss jedoch damit rechnen, unbehandelt entlassen zu werden. Einen Anspruch darauf, dass der gewünschte Operateur tätig wird, gibt es nämlich nicht.
Ist jedoch eine Chefarztbehandlung verein...
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