Abrechnungen können innerhalb der Frist noch nachträglich korrigiert werden

Betriebskosten

Vermieter von Wohnraum können eine Betriebskostenabrechnung auch dann noch nachträglich – innerhalb der Abrechnungsfrist – zu Lasten der Mieter korrigieren, wenn sie das sich aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben hat.

Der Sachverhalt: Der Mietvertrag der klagenden Mieter sieht die Umlage der Betriebskosten, darunter auch Heiz- und Warmwasserkosten, sowie monatliche Vorauszahlungen vor. Im Juli 2007 stellte der Vermieter die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006. Die Abrechnung ergab ein Guthaben für die Mieter in Höhe von 185,96 Euro, welches der Vermieter im August 2007 dem bei ihm geführten Mietkonto der Mieter gutschrieb.

Nach Erteilung der Betriebskostenabrechnung bemerkte der Vermieter, dass bei der Abrechnung der Heizkosten versehentlich 8200 Liter Heizöl im Wert von 4613,32 Euro unberücksichtigt geblieben waren. Diesen Umstand teilte er seinen Mietern schriftlich mit und übersandte eine korrigierte Abrechnung, aus der sich ein um 138 Euro geringeres Guthaben ergab. Diesen Differenzbetrag buchte der Vermieter aufgrund der erteilten Einzugsermächtigung im Januar 2008 vom Girokonto der Mieter ab. Die Mieter indes verlangten die Rückzahlu...


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