Kein Wahlrecht für Apotheke

Urteil

Apotheker mit mehreren Filialen können sich nicht aussuchen, mit welcher sie am Notdienst teilnehmen wollen. Der Notdienst geht reihum, einschließlich aller Filialen, wie kürzlich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied. Es wies damit die Klage eines Apothekers in Thüringen ab (Az. 3 C 21. 10).

Der Kläger betreibt in Gera eine Hauptapotheke und drei Filialen. Eine der Filialen liegt in unmittelbarer Nähe des ärztlichen Notdienstes der Stadt. Wenn eine seiner Apotheken mit dem Notdienst an der Reihe war, wollte er sich ersatzweise immer mit dieser einen Filiale beteiligen. Die Apothekenkammer lehnte ab.

Zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht entschied. Der Notdienst reih...


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