Muss Gesundheitsgefährdung erst durch ärztliches Attest nachgewiesen werden?
Beweispflicht
Der Deutsche Anwaltverein informierte über ein Urteil des Kammergerichts Berlin, das an einen Mieter besonders strenge Maßstäbe anlegte, weil er die Miete wegen Schimmelbefall minderte. Danach wurde entschieden, dass der Mieter bei Schimmelbefall der Mieträume beweisen muss, dass dadurch seine Gesundheit tatsächlich gefährdet und die Gebrauchsfähigkeit der gemieteten Räume herabgesetzt ist (Urteil vom 3. Juni 2010, Az. 12 U 164/09). Dem Urteil zufolge hat der Mieter die Konzentration der Schimmelsporen darzulegen, ärztliche Atteste und Laboruntersuchungen vorzulegen, wenn er die Miete wegen des Schimmelbefalls mindert.
Damit werde dem Mieter die Darlegungs- und Beweislast auferlegt, so der Anwaltverein. Offensichtlich hat dieser Fall einige Besonderheiten. Der Mieter habe keine Details (Art und Konzentration der Sporen, ärztliches Gutachten) vorgebracht, sondern nur behauptet, dass der Schimmel Mitursache für seine Krebserkrankung sei. Auch habe er die Mietzahlung mit 100 Prozent Minderung eingestellt.
Aus der Rechtsprechung und aus dem BGB geht hervor, dass ein erheblicher Mangel vorliegen muss, wenn die Miete gemindert werden soll. Wenn es sich so verhält, ist der...
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