Scheinvertrag ohne Versicherung
Rechtsprechung
u Wer einen Arbeitsvertrag allein zur Absicherung gegen Krankheit abschließt, hat keinen Anspruch auf gesetzlichen Versicherungsschutz. So das Landessozialgericht in Halle (Az. L 10 KR 52/07).
Die Richter gingen davon aus, dass die Klägerin in der Imbissbude ihres Vaters ein Scheinarbeitsverhältnis abgeschlossen hatte, nur um Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Schon wenige Wochen nach Beginn des Vertrages musste sie wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär behandelt werden. Die Krankenkasse lehnte ein Versicherungsverhältnis ab. Die Klage der Frau wiesen die Richter ebenfalls ab. Eine Arbeitsleistung sei nie erbracht, eine Ersatzkraft nie eingestellt worden, urteilten die Richter. Die Krankheit...
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