»Unverzüglich« ist nicht sofort
Kündigung
Damit scheiterte ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der wegen der Veruntreuung von Geldern fristlos entlassen wurde. Der Mann rügte jedoch, dass nach dem Gesetz nur »unverzüglich« nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes
gekündigt werden darf. Die Stadt Oberhausen habe dies jedoch erst einen Tag später getan. Das Arbeitsgericht stellte aber klar, dass die Stadt mit dieser kurzen »Verzögerung« die Kündigung immer noch »unverzüglich« ausgesprochen hat. epd
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