Klinik darf Kniegelenke operieren

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Potsdam (dpa). Krankenhäuser müssen keine Mindestmenge von Knieoperationen vorweisen, um Patienten behandeln zu dürfen. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden, das bundesweit für Streitfälle dieser Art zuständig ist. Es erklärte eine entsprechende Vorschrift des Gemeinsamen Bundesausschusses von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen (GBA) für unwirksam.

Die Vorschrift sah eine Mindestmenge von 50 Operationen pro Jahr mit künstlichen Kniegelenken vor. Dafür fehle jedoch die gesetzliche Grundlage, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließen die Richter eine Revision beim Bundessozialgericht zu.

Aus Sicht des Gerichts konnte der GBA nicht nachweisen, dass durch die Mengenvorgabe automatisch auch die Qualität einer Operation gewährleistet ist. Statistische Angaben allein seien nicht ausreichend, sagten die Richter. Nach dem Gesetz müsse es vielmehr einen klaren Zusammenhang zwischen der Anzahl der Eingriffe und der Qualität geben. Das Gericht betonte, dass das Urteil für sämtliche Akteure des Gesundheitswesens verbindlich sei.

Geklagt hatte ein Krankenhaus in Neuruppin, das mit Ausnahme des Jahres 2010 immer weniger als 50 Knieoperationen vorweisen konnte. Die Klinik wollte jedoch nicht akzeptieren, dass ihr trotz qualifizierter Spezialisten derartige Eingriffe versagt werden sollten. Nach Angaben eines Gerichtssprechers gehören derartige Operationen zu den Routineeingriffen, bundesweit gebe es jährlich mehr als 100 000.

Für den GBA könnte es nun insgesamt schwer werden, Mindestmengen zur Grundlage der Qualitätssicherung vorzuschreiben. Denn mit dem Urteil setzte das Landessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung zu dem Thema fort. Bereits im vergangenen Januar hatte es eine Regelung gekippt, wonach Frühgeborene nur noch von besonders erfahrenen Kliniken mit mindestens 30 Fällen pro Jahr versorgt werden dürfen. Damit waren die Klagen mehrerer Kliniken im Eilverfahren erfolgreich. Anfang nächsten Jahres möchte das Landessozialgericht im Hauptsacheverfahren entscheiden.

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