Fahrgeld nur für eine Wohnung

Scheidungskind

Ein Scheidungskind mit wechselndem Wohnsitz kann die Kosten für die Fahrt zur Schule nur für die Hauptwohnung erstattet bekommen. Das entschied unlängst das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Entscheidend ist laut Oberverwaltungsgericht demnach, welche Wohnung der Eltern als Hauptwohnung gilt und in welcher Entfernung sie zur nächsten Schule liegt.

Der junge Kläger besucht ein Gymnasium in Mainz. Nach der Scheidung seiner Eltern wohnt er im wöchentlichen Wechsel bei der Mutter und beim Vater. Seinen Antrag auf Übernahme der Fahrkosten zur Schule lehnte die St...


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