Anwohner dürfen nicht gegen Castor klagen

Urteil: Atommülltransporte sind nicht anfechtbar

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Lüneburg (dpa/ND). Anwohner entlang der Castor-Strecke dürfen nicht gegen die Atommülltransporte klagen. Das hat am Dienstag das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg entschieden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ das Gericht allerdings Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu. Die Klagen der Anlieger seien unzulässig, weil die Genehmigungsvorschriften neben dem Schutz der Allgemeinheit nicht »drittschützend« seien, urteilte das Gericht. Damit sah der 7. Senat keine klar zu definierende Personengruppe, die von den Transporten in spezifischer Weise betroffen wäre (Az: 7 LB 58/09 7 LB 59/09).

Demnach berücksichtigen die Vorschriften nur die Sicherheit des Transportgutes als solches, nicht die Belange einzelner Dritter wie etwa Anwohnern, begründete das Gericht seine Entscheidung. Deshalb seien die Kläger nicht klagebefugt.

Geklagt hatten zwei Bürger aus dem Landkreis Lüchow-Dannenberg. Ein Kläger wohnt rund einen halben Kilometer vom Verladebahnhof in Dannenberg entfernt, das Haus einer klagenden Anwohnerin steht wenige Meter neben der Transportstrecke in das Zwischenlager Gorleben.

Wann der nächste Castor ins Wendland rollt, bleibt indes ungewiss. Das Umweltministerium in Hannover erklärte am Dienstag nach einem Expertentreffen, es werde dem Transport erst zustimmen, wenn es Maßnahmen des Atommülllager-Betreibers in Gorleben zur Verringerung der Strahlenbelastung geprüft habe. Der Halbjahreswert für Neutronenstrahlung am Lagerzaun lag in diesem Jahr bei 0,27 Millisievert. Aufs Jahr betrachtet ist ein Wert von 0,30 Millisievert erlaubt. Die Sorge ist, dass dieser Grenzwert überschritten wird. Nur wenn dies voraussichtlich nicht der Fall ist, darf Niedersachsen den Castor-Transport genehmigen.

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