Studenten mit Kindern haben länger Anspruch
BGH-Urteil zum Eltern-Unterhalt
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist mit seinem jüngsten Urteil Studenten mit Kindern zur Seite zur Seite gesprungen: Wer sich um seinen Nachwuchs kümmert und deshalb erst später mit dem Studium beginnt, darf weiter mit der Unterstützung der eigenen Eltern rechnen.
Wer wegen der Betreuung eigener Kinder erst spät zu studieren beginnt, kann nämlich trotzdem noch Ausbildungsunterhalt von den eigenen Eltern verlangen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 8. August 2011 veröffentlichten Urteil (Az. XII ZR 127/09).
In den ersten drei Lebensjahren sei »eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil regelmäßig geboten«, so der BGH in Karlsruhe. Wenn sich deshalb der Beginn des Studiums oder einer Ausbildung verzögere, dürfe dies nicht dazu führen, dass der eigene Anspruch auf Unterhalt entfällt.
Grundsätzlich müssen Kinder nach dem Schulabschluss »i...
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