Die Regel von einem Jahr kann nur einvernehmlich verlängert werden
Frist für Betriebskostenabrechnung
Der nach dem Gesetz (Paragraf 556 BGB) vorgeschriebene Abrechnungszeitraum bei Betriebskosten von einem Jahr kann von den Vertragspartnern einvernehmlich verlängert werden, zum Beispiel auf 19 Monate. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn auf die kalenderjährliche Abrechnung umgestellt werden soll, entschied der Bundesgerichtshof am 27. Juli 2011 (Az. VIII ZR 316/10).
»Die Entscheidung ist praxisnah und nachvollziehbar«, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, in einer Stellungnahme. »Allerdings darf das Urteil nicht missverstanden werden. Der Vermieter darf nach wie vor nicht einseitig den Abrechnungszeitraum verlängern. Das ist nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Mieters möglich.«
Im zu entscheidenden Fall hatten Mieter und Vermieter vereinbart, dass von dem bisherigen Abrechnungszeitraum 1. Juni ...
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