Beamte dürfen streiken – auch verbeamtete Lehrer?
Unterschiedliche Urteile
Auch Beamte dürfen streiken, sofern sie keine hoheitlichen Aufgaben erfüllen. Das hat das Verwaltungsgericht Kassel nach Mitteilung vom 1. September 2011 entschieden (Az. 28 K 574/10.KS.D, Az. 28 K 1208/10.KS.D).
Geklagt hatten zwei Lehrer aus Nordhessen, die sich im November 2009 an einem Gewerkschaftsstreik beteiligt hatten. Sie waren dem Dienst drei Stunden lang ferngeblieben. Wegen Verstoßes gegen ihre Dienstpflicht erhielten sie dann vom Schulleiter eine schriftliche Missbilligung.
Die Disziplinarkammer kam ohne mündliche Verhandlung zum Ergebnis, dass das Streikverbot nicht für alle Beamten gelte. Nur hoheitlich tätige Beamte seien davon betroffen, darunter Mitglieder der Streitkräfte, Polizisten und Beamte der Staatsverwaltung. Gegen die Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht Berufung zugelassen.
Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft begrüßte das Urteil. Die Kasseler Richter hätten damit festgestellt, dass sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und den ...
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