Erbfälle im Ausland sind steuerlich oft verzwickt

Die steuerlichen Abgaben auf Nachlässe jenseits der Grenze fallen oft üppig aus. Das heimische Finanzamt hält zusätzlich die Hand auf. Darauf macht die Kanzlei Ebner, Stolz, Mönning und Bachem in Hannover aufmerksam.

Wer Besitz jenseits der Grenze erbt, muss sich nicht nur mit zusätzlichen Vorschriften beschäftigen. Auch steuerlich ergeben sich oft Sonderwege und Mehrbelastungen. Denn anders als bei der Einkommensteuer gibt es für den Todesfall weltweit nur wenige Doppelbesteuerungsabkommen, die den Zugriff des Fiskus lediglich auf einen Staat beschränken. Daher ist eine Erbschaft gleich zweimal zu versteuern, und dies auch noch nach den landestypischen Regeln.

Bei Immobilien beispielsweise wird der Besitzübergang in Spanien, Italien oder den USA sofort im Lageland vom Finanzamt erfasst.

In die heimische Erbschaftsteuererklärung gehören die Finca oder Florida-Residenz ebenfalls, sofern der Erblasser in Deutschland gelebt oder zumindest noch einen Wohnsitz besessen hatte. Das Auslandsdomizil wird dabei mit dem gleichen Steuerwert wie das geerbte Haus aus der Heimat angesetzt, sofern es sich um Grundbesitz aus der EU handelt. Bei Drittländern ...


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