Der Mietvertrag gilt weiter

Wenn der Mieter verstorben ist

Niemand setzt sich gern mit dem Gedanken an den Tod auseinander. Doch wenn ein Mensch stirbt, haben die Hinterbliebenen nicht nur einen schmerzhaften Verlust zu verkraften. Auch praktische mietrechtliche Fragen sind zu beantworten.

Was geschieht jetzt mit der Wohnung des Verstorbenen? Wer kann das Mietverhältnis fortsetzen? Wer haftet für eventuelle Mietschulden? Auch Vermieter dürften meist ein Interesse daran haben, die Antworten schnell zu finden. Welche rechtlichen Ansprüche Mieter und Vermieter haben, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Der Tod eines Mieters bedeutet nicht automatisch das Ende des Mietverhältnisses. Hat der Verstorbene zum Beispiel mit seinem Ehepartner zusammengelebt, wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Gatten weitergeführt. Dies gilt auch dann, wenn dieser den Mietvertrag nicht unterschrieben hat, also nicht selbst Vertragspartei geworden ist. Die fehlende Unterschrift spielt keine Rolle.

Wenn der Partner weiter in der Wohnung bleiben will, tritt er automatisch an Stelle des Verstorbenen in den Mietvertrag ein. Sollte er das nicht wollen, muss er das innerhalb eines Monats dem Vermieter gegenüber erklären.

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