Jährlich muss verständlich und konkret abgerechnet werden
Berliner Mietergemeinschaft zur Betriebskostenabrechnung
In den letzten Jahren sind die Betriebskosten stärker als die Nettokaltmiete und die allgemeinen Lebenshaltungskosten angestiegen. Daher werden die Betriebskosten oft als »zweite Miete« bezeichnet.
Nach § 535 BGB hat der Vermieter die »auf der Mietsache ruhenden Lasten«, also die Betriebskosten, zu tragen. Dennoch kann nach dem § 556 BGB im Mietvertrag vereinbart werden, dass »der Mieter Betriebskosten (...) trägt«, entweder als Bestandteil der Bruttokaltmiete, als Pauschale oder als Vorauszahlungen.
Bei der Abrechnung unterlaufen Vermietern oft Fehler. Es ist also wichtig, die Betriebskostenabrechnungen gewissenhaft zu überprüfen, um festzustellen, ob die Abrechnung formell ordnungsgemäß, die Kosten umlagefähig und von der Höhe her berechtigt sind.
BetriebskostenartenWas sind Betriebs- oder Nebenkosten? Damit ist in der Regel das gleiche gemeint. Betriebskosten werden im § 1 der Betriebskostenverordnung definiert. Es sind »die Kosten, die dem Eigentümer (...) durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen«. Nur vertraglich vereinbarte Kos...
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