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Entscheidend ist grundsätzlich der Arbeitsort
Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen
Nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt,von ihrem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung in Höhe des Arbeitsentgeltes, das sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten. Diese Regelung ist problemlos, wenn es um die bundesweit einheitlichen neun gesetzlichen Feiertage geht. Rechtslage bei landesrechtlich geregelten Fei...
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