Merkwürdiger Rechenweg

Wenn Heizkosten aufgrund ungeeigneter Erfassungsgeräte nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, steht Mietern laut § 12 der Heizkostenverordnung ein Kürzungsrecht um 15 Prozent zu. Wie berechnet man aber diese Kürzung?

Die Mieter verließen sich auf ihre mathematischen Schulkenntnisse: Ein Prozent ist ein Hundertstel. Also müssen von der Summe 15 Hundertstel abgezogen werden. Bei einem Ausgangswert von 100 Euro würde eine Kürzung um 15 Prozent also 85 Euro ergeben.

Nicht schlecht, staunten die Mieter jedoch über die kreative Auslegung durch die Hausverwaltung. Die Kürzung um 15 Prozent sei zwar rechtens, aber »leider« sei den M...


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