Die Unverfallbarkeit von Urlaub wurde gestoppt

Folgen aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

In einer ganzen Reihe von Entscheidungen hat sich in der Vergangenheit der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage des Urlaubs von Arbeitnehmern befasst, die ihren erworbenen Urlaub wegen Krankheit nicht haben nehmen können. Das aktuellste Urteil des EuGH zum Urlaub und zum Ansammeln von Urlaubsansprüchen bei Langzeitkranken datiert vom 22. November 2011 (siehe auch nd-ratgeber vom 21. Dezember 2011). Welche Folgen hat diese Entscheidung?

Zunächst ein Blick zurück: Der Europäische Gerichtshof hatte mit seiner Entscheidung vom 20. Januar 2009 (Az. C-350/06 und Az. C-520/06) erreichen wollen, dass Arbeitnehmern, die wegen Krankheit ihren erworbenen Urlaub nicht nehmen konnten, wenigstens der Mindesturlaub von vier Wochen pro Kalenderjahr unbedingt erhalten bleibt. Der EuGH sah hierin eine Erfordernis aus Artikel 7 Abs. l der Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie 2003/88/ EG - Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen pro Kalenderjahr für alle Arbeitnehmer von Ländern der Europäischen Union (EU).

Unmittelbare Wirksamkeit auf das nationale Recht

Die praktische Folge war, dass langjährig erkrankte Arbeitnehmer selbst den über mehrere Jahre nicht genommenen Urlaub nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz in Anspruch nehmen konnten. Sie erhielten ihn nachgewährt. Auf die Anzahl der Jahre kam es nicht an. Wurde das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet, war der nicht genommene...


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