Nicht nur Beamte dürfen einsperren
Bundesverfassungsgericht billigt die Privatisierung von Kliniken für psychisch kranke Straftäter
Zwang gegen Bürger darf nur von Beamten ausgeübt werden. Ausnahmen sind aber zulässig, segneten die Karlsruher Richter die Privatisierung des Maßregelvollzugs ab.
Wenn »Gefahr im Verzug« ist, darf auch privates Personal gegenüber psychisch kranken Straftätern Zwangsmaßnahmen anwenden. Das Bundesverfassungsgericht erklärt mit diesem Urteil die Privatisierung des Maßregelvollzugs in Hessen für zulässig und segnet damit eine umstrittene Entwicklung der vergangenen Jahre ab. Die meisten Bundesländer haben ihre Psychatrien und damit auch die meist angegliederten forensischen Abteilungen für schuldunfähige Straftäter inzwischen privaten Betreibern überlassen. Ein anderslautendes Urteil hätte somit gravierende Umwälzungen zur Folge gehabt.
Das Urteil vom Mittwoch folgt dem Grundsatz: Ausnahmen bestätigen die Regel. Als Regel bekräftigt das Gericht, dass hoheitliche Aufgaben, insbesondere Zwangsmaßnahmen gegenüber Einzelnen, nur von Beamten ausgeführt werden dürfen. Davon können die Bundesländer abweichen...
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