Wann Gemeinden streuen und Löcher flicken müssen
Kommunalrecht - Straßenerhaltung
Zwei Urteile: Eine Gemeinde muss öffentliche Parkplätze im Winter nur dann räumen und streuen, wenn es sich um belebte Parkplätze handelt. Kommunen müssten auch trotz angespannter Finanzlage dafür sorgen, dass große Schlaglöcher ausgefüllt werden.
Grundsätzlich hat die Gemeinde für ihre öffentlichen Straßen und Wege im Winter die Räum- und Streupflicht. Allerdings verfügt keine Gemeinde über die Mittel, um rund um die Uhr alle Straßen, Wege und Plätze schnee- und eisfrei zu halten. Es müssen also Prioritäten gesetzt werden. Verkehrsteilnehmer können daher nicht in jedem Fall Schadenersatz geltend machen, wenn sie sich bei einem Unfall oder Sturz auf Eis und Schnee verletzten.
Eine Frau hatte im Winter ein städtisches Hallenbad besucht. Dessen Parkplatz war zuletzt fünf Tage vor ihrem Besuch geräumt und gestreut worden. Direkt neben dem Parkplatz gab es allerdings einen Fußweg zum Hallenbad, der ständig gestreut wurde. Die Frau benutzte diesen Weg jedoch nicht, sondern ging über den Parkplatz. Als sie nach dem Schwimmen zu ihrem Pkw zurückkehrte, stürzte sie auf Glatteis und brach sich das Handgelenk. Sie verklagte die Gemeinde auf 2500 Euro Schmerzensgeld, weil dies...
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