Nur zwölf Monate zulässig
Frist für Abrechnung von Betriebskosten
Spätestens zwölf Monate nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes müssen Vermieter die Betriebskosten bei ihren Mietern abgerechnet haben.
Wenn als Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr vereinbart wurde, hätte die Abrechnung für 2010 also spätestens bis zum 31. Dezember 2011 erfolgen müssen. Maßgeblich für die Einhaltung der Abrechnungsfrist ist das Datum, an dem die Abrechnung dem Mieter zugegangen ist. Versäumnisse seiner Erfüllungsgehilfen (dazu zählen auch die Post und andere Zustelldienste) muss sich der Vermieter zurechnen lassen (BGH-Urteil, Az. VIII ZR 107/08).
Nach Ablauf der Abrechnungsfrist kann der Vermieter Nachzahlungen gegenüber dem Mieter nur noch geltend machen, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat. Eine solche Ausnahme kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn dem Vermieter trotz zumutbarer Bemühungen gegenüber seinen Vertragspartnern Rechnungen erst verspätet zug...
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