Er muss nicht völlig schnee- und eisfrei sein

Folgenschwerer Sturz auf einem öffentlichen Parkplatz

Öffentliche Parkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei gehalten werden. Vielmehr ist es auch auf belebten Abstellplätzen, wozu auch Kundenparkplätze gehören, hinzunehmen, dass die Fahrzeugbenutzer kleine, gut sichtbare Eisflächen umgehen oder übersteigen müssen, ehe sie den rutschfreien Bereich erreichen.

Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürzt, kann er weder die Kommune noch ein Unternehmen haftbar machen. Darauf verweist der Erlanger Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer vom Verband deutscher Verkehrsrechts-Anwälte (VdVKA) unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 10. Januar 2012 (Az. 5 U 1418/11).

Der verhandelte Fall: Im März 2010 begab sich der Kläger nachmittags zu einer Niederlassung der beklagten Sparkasse in Diez. Er stellte sein Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz ab. Als er es verlassen hatte und auf dem Weg zur Sparkasse war, glitt er auf einer etwa 50 Zentimeter großen, gut sichtbaren Eisfläche aus, stürzte und zog sich eine folgenreiche Sprunggelenksverletzung zu. Der Kläger las...


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