Baufertigstellung vertraglich festschreiben
Baurecht
Terminverzögerungen gehören zu den typischen Ursachen für Streitigkeiten am Bau. Die lassen sich vermeiden, wenn Fristen und Termine bereits im Bauvertrag konkret geregelt werden.
»Ärger ist dagegen programmiert, wenn im Bauvertrag keine Terminvereinbarungen enthalten sind«, weiß Baurechtsanwalt Dr. Jörg Schudnagies, von der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein.
Ein Vertrag ist selbstverständlich auch ohne entsprechende Fristen und Terminvereinbarung im Grundsatz wirksam. Weil aber unklar ist, wann der Unternehmer die Arbeiten aufnehmen und fertigstellen muss, kommt es hier regelmäßig zu Auseinandersetzungen. Der Bauherr hat ein starkes wirtschaftliches Interesse daran, den Bau möglichst schnell zu übernehmen.
Der Investor will mit seiner Kapitalanlage endlich Einkünfte erzielen. Der private Bauherr steht meist unter Zeitdruck, weil er die Mietwohnung gekündigt hat oder ihm sogar die Räumung droht.
»Aber auch wenn im Bauvertrag keine Frist...
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