Längstens zwölf Monate Zeit
Betriebskostenabrechnung
Spätestens zwölf Monate nach der Beendigung eines Abrechnungszeitraumes müssen Vermieter über die Betriebskosten abrechnen.
Maßgeblich für die Einhaltung der Abrechnungsfrist ist das Datum, an dem die Abrechnung dem Mieter zugegangen ist. Versäumnisse seiner Erfüllungsgehilfen (dazu zählen auch die Post und andere Zustelldienste) muss sich der Vermieter zurechnen lassen (BGH-Urteil, Az. VIII ZR 107/08).
Nach Ablauf der Abrechnungsfrist kann der Vermieter Nachzahlungen nur noch geltend machen, wenn er die Verspätung »nicht zu vertreten« hat. Eine solche Ausnahme kann es sein, wenn ihm trotz zumutbarer Bemühungen gegenüber seinen Vertragspartnern Rechnungen erst verspätet zugehen.
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