Eine (fast) unendliche Geschichte
Finanzgericht Münster zu Kosten des Erststudiums
Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat unlängst entschieden, dass Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Etwas anderes gilt nur, wenn das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Auf dieses schon am 20. Dezember 2011 (Az. 5 K 3975/09 F) gefällte, aber erst jetzt veröffentlichte Urteil verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau vom Deutschen Unternehmenssteuer Verband (DUV).
Mit dieser Entscheidung ist der Abzug von Studienkosten nicht nur der Höhe nach auf jährlich 4000 EUR beschränkt. Da es im Bereich der Sonderausgaben keinen sogenannten Verlustvortrag gibt, können Studenten, die während der Ausbildung nur wenig Geld verdienen, die angefallenen Studienkosten auch nicht später, wenn sie höhere Einkünfte erzielen, steuerlich nutzen.
Der Kläger war im Streitjahr 2007 Student und erzielte lediglich geringe Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von etwa 1600 Euro. Für einen Studienaufenthalt im Ausland hatte er verschiedene Kosten getragen, die er in seiner Steuererklärung als (vorweggenommene) Werbungskosten in Höhe von 18 600 Euro geltend machte.
Das Finanzamt berücksichtigte die Studienk...
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