Jobcenter müssen Zusatzversicherung für Kinder nicht übernehmen

Bundessozialgericht stoppt Ansprüche von Hartz-IV-Beziehern

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat Ansprüche von Hartz-IV-Empfängern als unberechtigt zurückgewiesen. Wie das BSG am 16. Februar 2012 entschied, müssen Jobcenter weder die Kosten für private Zusatzversicherungen für Kinder aus Hartz-IV-Familien übernehmen noch müssen sie die Tilgungsleistungen aus dem Kauf eines Eigenheims übernehmen.

Zu den Zusatzversicherungen für Hartz-IV-Kinder definierte das BSG bei seiner Ablehnung allerdings einen Ausnahmetatbestand: Nur wenn die Police für ein besonderes individuelles Risiko notwendig ist, könnten die Prämien beim Ermitteln von Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden.

Im konkreten Fall wollten eine alleinerziehende Mutter und ihr 1997 geborener Sohn höhere Hartz-IV-Leistungen vom Jobcenter Hamburg erhalten. Die Mutter verfügte über keine Erwerbseinkünfte, der Sohn erhielt Kindergeld sowie einen Unterhaltsvorschuss. Sie wollten erreichen, dass das Jobcenter bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II die Zahlungen für private Versicherungen von den Einkünften des Kindes abzieht. Höhere Hartz-IV-Leistungen wären die Folge gewesen.

Die Behörde lehnte das ab. Sie wollte weder die Kosten für eine private Kinderunfallversicherung noch die anteiligen Prämien für eine Familienhaftpflicht-, Hausrat- und Auslandskrankenversicher...


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