Mit Bedacht entsorgen: Meist gelten lange Verjährungsfristen

Unterlagen aufbewahren oder wegwerfen?

Beim guten Vorsatz, endlich Ordnung in den Papierkram zu bringen, Belege zu sortieren, Ordner und Schubfächer zu entrümpeln, ist Vorsicht geboten: Mit allzu großem Eifer sollte man dabei nicht ans Werk gehen, denn das kann sich später rächen, mahnt Hartmut G. Müller, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Für Privatpersonen gibt es gesetzlich nur zwei wesentliche Vorschriften:

1. Für Werklieferungen oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, sind die Zahlungsbelege und Handwerkerrechnungen seit 2004 mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren (§§ 14 b Abs. 1 Satz 5 UStG).

Die Aufbewahrungsfrist beginnt nicht schon mit Rechnungsdatum, sondern erst mit Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (Hintergrund dieser Regelung ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit. Denkbar in diesem Zusammenhang sind Rechnungen über haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG (zum Beispiel Handwerkerleistungen).

Privatpersonen, die eine Handwerkerrechnung oder einen Zahlungsbeleg nicht während dieser Mindestfrist von zwei Jahren aufbewahren, müssen mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro rechnen.

2. Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis...


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