Einkommen des Stiefvaters zählt mit

Familiäre Bindung kann Hartz-IV-Kürzung begründen

In die Berechnung von Hartz-IV-Leistungen erwachsener Kinder kann das Einkommen des im selben Haushalt lebenden Stiefvaters mit einfließen. Das ist nach zwei Urteilen des Bundessozialgerichts vom 14. März 2012 in Kassel möglich, wenn die Patchwork-Familie zumindest teilweise füreinander einsteht (Az. B 14 AS 17/11 R, Az. B 12 AS 45/11 R).

Das Jobcenter darf das Einkommen des Stiefvaters jedoch nicht heranziehen, wenn das erwachsene Kind lediglich mit unter einem Dach wohnt und sonst keinerlei Bindungen bestehen.

Im Streit um die Anrechnung des Stiefvatereinkommens auf das Arbeitslosengeld II hatte eine 20-Jährige geklagt. Bei der Berechnung der Hilfeleistung hatte das Jobcenter auch das Einkommen des in derselben Wohnung lebenden Stiefvaters mitberücksichtigt und die Hartz-IV-Leistung gekürzt.

Die Klägerin wohne schließlich mit ihm, ihrer leiblichen Mutter und ihren drei Geschwistern in einer Bedarfsgemeinschaft, war die Begründung des Jobcenters. Bis auf das Kindergeld erhalte sie von ihrem Stiefvater aber keinerlei Leistungen, wandte die 20-Jährige ein.

Für die Wohnung müsse sie Miete zahlen. Ihr leiblicher Vater unterstütze sie auch nicht, da er an einen unbekannten Ort nach Australien verreist sei. Ohne Arbeitslosengeld ...


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