Elterngeld wird ohne Sonntagszuschlag berechnet
Zwei Urteile des Bundessozialgerichts
Ein Vater von Drillingen arbeitet oft sonntags und nachts. Für das Elterngeld wurden die Zuschläge dafür aber nicht berücksichtigt. Zu Recht, urteilt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 5. April 2012 (Az. B 10 EG 17/11 R).
Damit stellten die höchsten Sozialrichter klar: Steuerfreie Zuschläge aus Sonntagsarbeit oder Nachtschichten fließen nicht in die Berechnung des Elterngelds ein.
Im verhandelten Fall hatte ein Vater von Drillingen geklagt, weil die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit aus seiner Arbeit in einer Fabrik nicht berücksichtigt worden waren.
Der Fabrikarbeiter und seine Frau hatten bereits eine Tochter, als sie 2007 Drillinge bekamen. »Sie haben sich entschieden, dass der Mann gemeinsam mit der Frau zu Hause bleibt«, sagte der Anwalt der Familie, Michael Goetz. Der Mann sei aber über die Summe verwundert gewesen, als er das Elterngeld bekommen habe. Den...
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