Kündigungsschutzprozess oder Klageverzicht?
Der Gekündigte hat die Wahlmöglichkeit
Bei deutschen Arbeitsgerichten gehen jährlich rund 500 000 Klagen ein, davon sind die Hälfte Kündigungsschutzklagen, die andere Hälfte betrifft überwiegend Lohn- und Urlaubsfragen sowie Streitigkeiten zum Arbeitszeugnis.
Gekündigte Arbeitnehmer klagen nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), um die Kündigung gerichtlich für sozial ungerechtfertigt erklären zu lassen mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wird. Hinter dieser Absicht verbirgt sich oft das eigentliche Klageanliegen, nämlich über diesen Weg eine Abfindung »herauszuholen«.
Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und die Zivilprozessordnung (ZPO) kommen diesem Anliegen entgegen, indem sie vor dem Urteilsverfahren die Güteverhandlung vorsehen. Damit wird bezweckt, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen und den Rechtsstreit durch Vergleich zu beenden. Erst wenn die Güteverhandlung scheitert, wird die streitige Verhandlung angesetzt, die dann die zuständige Kammer für Arbeitsrecht durchführt. Wenngleich es während der streitigen Verhandlung jederzeit ebenfalls zum Vergleich der Parteien kommen kann, kommt der Güteverhandlung doch besondere Bedeutun...
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