Für den Gesundheitsschaden muss Unfallkasse aufkommen
Bundessozialgericht stärkt Organspender
Organspender können bei einem durch die Operation erlittenen Gesundheitsschaden künftig leichter Entschädigungsansprüche bei der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen. Die Versicherung muss zwar nicht für Schäden aufkommen, die notgedrungen mit der Organentnahme verbunden sind, für darüber hinaus gehende Gesundheitsschäden aber sehr wohl, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel am 15. Mai 2012 (Az. B 2 U 16/11 R).
Mit diesem Urteil bekam ein Organspender aus Sachsen-Anhalt im Wesentlichen Recht. Der Mann hatte für seinen kranken Bruder seine linke Niere gespendet. Bei der Organentnahme hatte der behandelnde Arzt Nerven des Spenders verletzt - mit der Folge, dass die linke Bauchwand teilweise gelähmt war.
Daraufhin wollte der Organspender den Gesundheitsschaden von der Unfallkasse Sachsen-Anhalt als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Bei ihm liege eine Erwerbsminderung von 20 Prozen...
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