Es gibt dafür keine allgemeine gesetzliche Pflicht
Leserfrage zu Probearbeit und Probezeit
Man hört immer wieder die unterschiedlichsten rechtlichen Auslegungen hinsichtlich der Probearbeit und Probezeit. Wie verhält es sich damit?
Elke S., Wismar
Heutzutage beginnt kaum ein Arbeitsverhältnis, ohne dass in irgendeiner Rechtsform Probezeiten vereinbart werden. Obwohl es keine allgemeine gesetzliche Pflicht dazu gibt, nutzen vor allem Unternehmen die Möglichkeit, potenzielle Mitarbeiter auf ihre Eignung hin tätig werden zu lassen. Nur für Berufsausbildungsverhältnisse ist nach § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine Probezeit gesetzliche Pflicht.
An sich ist die Probezeit zur wechselseitigen Erprobung gedacht. Denn manch Eingestellter kommt mit den Mitarbeitern nicht klar oder fühlt sich mit den Arbeitsaufgaben über- oder auch unterfordert. Jedenfalls ist hierfür eine kurzfristige Trennung mit einer 2-Wochen-Frist nach § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) möglich. Da das Kündigungsschutzgesetz(KSchG) erst gilt, wenn...
Zum Weiterlesen gibt es folgende Möglichkeiten:
Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.