Sie sind vor Gericht nicht immer nutzbar
Verdeckte Videoaufzeichnungen am Arbeitsplatz
Verdeckte Videoaufzeichnungen sind bei arbeitsrechtlichen Streitfällen nicht so ohne Weiteres für eine gerichtliche Entscheidung verwertbar.
Sie können einer aktuellen Gerichtsentscheidung zufolge nur dann herangezogen werden, wenn es einen konkreten Verdacht für eine schwere Verfehlung des Arbeitnehmers und keine andere Möglichkeit zur Aufklärung gab. Außerdem dürfe die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig sein, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 19. Juni 2012 (Az. 2 AZR 153/11).
Das entsprechende Interesse des Arbeitgebers hat gegenüber dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Arbeitnehmerin nur dann höheres Gewicht, wenn die Art der Informationsbeschaffung trotz der mit ihr verbundenen Persönlichkeitsbeeinträchtigung als schutzbedürftig zu qualifizieren ist.
Dies ist bei verdeckter Videoüberwachung nur dann der Fall, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestand, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen (m...
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