Nur die abhängige Beschäftigung zählt
Bedingungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Eine unterlassene Kündigung durch ein pleitegegangenes Unternehmen hat keine Folgen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nur das Bestehen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kann sich auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes auswirken.
Eine solche Beschäftigung liege vor, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet und ein Arbeitsentgelt erhält, stellte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am 4. Juli 2012 verkündeten Urteil klar (Az. B 11 AL 16/11 R).
Der verhandelte Fall vor dem BSG: Geklagt hatte ein ehemaliger kaufmännischer Leiter eines Großmarktes in Gelsenkirchen. Dieser erhielt bis Ende September 2005 Lohn, danach ging das Unternehmen pleite. Eine Kündigung erhielt der Mann jedoch nicht.
Als er sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos meldete, wies er auch...
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