Entschädigung nicht als Tagespauschale
BGH klärt Modus der Kostenerstattung bei der Ersatzpflege
Springen Angehörige bei einem Pflegegeld-Empfänger als Ersatzpflegekraft ein, darf die Pflegekasse die dafür gesetzlich vorgeschriebene Aufwandsentschädigung nicht als gedeckelte Tagespauschale bezahlen. Eine Obergrenze pro Tag sehen die gesetzlichen Bestimmungen nicht vor, urteilte am 12. Juli 2012 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az. B 3 P 6/11 R).
Damit bekam ein heute 86-jähriger Mann aus Nordrhein-Westfalen Recht. Der Senior erhält seit 2004 Pflegegeld nach der Pflegestufe III und wurde von seiner Ehefrau gepflegt. Als die Frau jedoch im Januar und März 2009 selbst krank wurde, sprangen die beiden Söhne für einige Tage als Hilfskräfte ein. Der Vater zahlte ihnen für die Pflegetätigkeit insgesamt 240 Euro sowie 460 Euro für die Fahrtkosten.
Die Pflegekasse wollte den Betrag nicht voll ersetzen und berief sich auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach eine Ersatzpflege nur an höchstens 28 Tagen im Jahr finanziert werden kann. Die ...
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