Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Vermüllte Wohnung - leider kein Einzelfall
Der Mieter kann nach Abmahnung aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn er die Wohnung derart vermüllt, dass die hieraus resultierenden Geruchsbelästigungen für die übrigen Bewohner des Hauses unzumutbar werden und er die mehrfach angebotene Hilfe uneinsichtig abgelehnt hat. Das entschied das Amtsgericht Hamburg-Harburg mit Urteil vom 18. März 2011 (Az. 641 C 363/10).
Der Mieter hatte nach Auffassung des Amtsgerichts die Rechte des Vermieters nach § 543 Absatz 2 Nr. 2 BGB erheblich verletzt, weil er die Wohnung in erheblichem Umfang verwahrlosen ließ.
Ein Zeuge, der im Oktober 2010 zweimal in der Wohnung des Mieters gewesen ist, habe bestätigt, dass die Wohnung nur über Kriechgänge zugänglich gewesen sei, im Übrigen mit Unrat, Kartons mit alten Lebensmitteln, aber auch offen herumstehenden, verschimmelten Lebensmitteln vollständig zugestellt gewesen sei.
Der Zeuge habe weiter bestätigt, dass die Küche eigentlich gar nicht zugänglich gewesen sei, der Kühlschrank offen stand und nicht angesch...
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