Kündigungsverbot kann aufgehoben werden, wenn ein »besonderer Fall« vorliegt

Leserfrage zur Kündigung in der Elternzeit

Stimmt es, dass mich der Betrieb während der Elternzeit kündigen kann, wenn mein Arbeitsplatz wegfällt?
Melanie O., Stralsund

Nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG ) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an die Elternzeit verlangt wird, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn und während der Elternzeit, nicht kündigen.

Dieses Kündigungsverbot kann aber ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn ein »besonderer Fall« vorliegt und die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung auf Antrag des Arbeitgebers für zulässig erklärt.

Über das Vorliegen eines »besonderen Falles« rätseln oft Arbeitgeber wie auch betroffene Mitarbeiter, ob ein entsprechender Antrag an das Landesamt für Arbeitsschutz erfolgversprechend für den einen oder anderen sein würde. Für die Firma ist das bedeutsam, weil es um die Zulässigkeit der Kündigung geht, und der Mitarbeiter erfährt, ob es m...



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