Kosten können auf die Mieter umgelegt werden

Rauchwarnmelder

Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist inzwischen in zehn Bundesländern exakt vorgeschrieben. Unabhängig von einer gesetzlichen Auflage können Vermieter die laufenden Kosten von Rauchmeldern, insbesondere für ihre jährliche Wartung, auf die Mieter umlegen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Magdeburg (Az. 1 S 171/11) weist die Wüstenrot Bausparkasse AG hin.

Die laufenden Kosten von Rauchwarnmeldern sind zwar nicht ausdrücklich in der Betriebskostenverordnung genannt. Sie seien aber, so urteilte das Landgericht in Magdeburg, als »sonstige Kosten« anzuerkennen, die auf die Mieter umgelegt werden können.

Der Einbau von Rauchmeldern in bestehende Gebäude stelle eine Modernisierungsmaßnahme dar, die den Wohnwert erhöhe, weil damit eine höhere Sicherheit für die Bewohner verbunden sei.

Außerdem begründete das Gericht die Entsc...


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