BAG-Urteil: Tarifvertrag geht vor Gesetz

Befristete Arbeitsverträge

Im nd-ratgeber vor einer Woche (29. August) sind wir an dieser Stelle ausführlich auf die Probleme befristeter Arbeitsverträge und daraus resultierender Kettenverträge eingegangen. Aus aktuellem Anlass greifen wir heute die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt vom 8. August 2012 auf (Az. 7 AZR 184/11).

Das BAG entschied nämlich: Arbeitgeber müssen sich bei befristeten Arbeitsverträgen nicht ans Gesetz halten, wenn es abweichende Regelungen in einem gültigen Tarifvertrag gibt. Per Tarifvertrag kann sowohl die Anzahl der Verlängerungen als auch die Höchstdauer der Befristung von Arbeitsverträgen abweichend von den Vorschriften im Teilzeit- und Befristungsgesetz festgelegt werden. Das gilt nach Angaben des Gerichts für Arbeitsverträge, die ohne sachlichen Grund wie beispielsweise eine Elternzeitvertretung befristet werden.

Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer könnten die Anwendung vom Gesetz abweichender Regelungen vereinbaren, wenn es in ihrer Branche einen entsprechenden Tarifvertrag gibt, erklärte das Bundesarbeitsgericht. Nach dem Gesetz (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG) ist die Befristung von Arbeitsverträgen ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jah...


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