Häusliches Arbeitszimmer erfolgreich steuerlich absetzen
Vor einer Woche informierten wir im nd-ratgeber über Anforderungen ans »häusliche Arbeitszimmer«, um es steuerlich absetzen zu können. Hintergrund war eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf. Heute geht es darum, wie sich der Aufwand für das heimische Büro durch Vermietung an den Arbeitgeber in voller Höhe als Werbungskosten absetzen lässt.
Das häusliche Arbeitszimmer ist steuerlich nur noch dann in voller Höhe absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Beschränkt auf 1250 Euro jährlich lässt sich der Aufwand steuerlich berücksichtigen, wenn kein anderer Arbeitsplatz als in der eigenen Wohnung zur Verfügung steht.
Die Kanzlei Ebner/Stolz/ Mönning/Bachem weist darauf hin, dass diese Einschränkung dann nicht greift und damit ein voller Ansatz aller Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gelingt, wenn der Arbeitnehmer das heimische Büro an seinen Arbeitgeber vermietet.
Ist zumindest teilweise oder in der Freizeit Arbeit von zu Hause aus zu erledigen, bietet sich eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber an, wonach der Arbeitnehmer das heimische Büro an seinen Arbeitgeber gegen eine Nutzungspauschale vermietet. Ein solcher Mietvertrag kann entweder gleich im Rahmen der Einstellung oder anlässlich von Gehaltsverhandlungen geschlossen werden.
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