Widerspruch einlegen, doch erst zahlen

Wer als Grundstückseigentümer einen Bescheid bekommt, für die Erschließung einer Straße oder den Anschluß an die Kanalisation zu zahlen, sollte das Papier genau prüfen. Meistens geht es ja um Summen ab 5000 Euro aufwärts. Und wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geforderten Summe hat, sollte sofort Widerspruch einlegen. Denn es gilt eine Widerspruchsfrist, die schon einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides endet. Wer diese Frist versäumt, muss selbst dann zahlen, wenn der Bescheid eigentlich rechtswidrig ist. Auch eine Zahlung unter Vorbehalt kann den Widerspruch nicht ersetzen. Das rät der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN).
Allerdings: Dem Bescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein, die folgendes beinhaltet:
- den Hinweis, dass der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Widerspruchsstelle eingelegt werden muss,
- die Belehrung, dass die Widerspruchsfrist einen Monat beträgt,
- die genaue Benennung der zuständigen Widerspruchsstelle.
Fehlt diese Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unvollständig, beträgt die Widerspruchsfrist nicht einen Monat, sondern ein Jahr. Eine Begründung muss der Widerspruch nicht enthalten. Doch es ist ratsam, eine solche zu liefern. Ansonsten entscheidet die Widerspruchsstelle nach »Aktenlage«, also kaum im Sinne des Grundstückseigentümers.
Die Behörde erlässt nach Prüfung der vorgetragenen Einwände entweder einen Abhilfebescheid oder einen Widerspruchsbescheid. Hierfür gibt es keine Frist. Ergeht ein Abhilfebescheid, war der Widerspruch in vollem Umfang erfolgreich. Viel öfter geht ein Widerspruchsbescheid ein, der bedeutet: Dem Widerspruch wird nicht bzw. nicht in vollem Umfang abgeholfen. Für diesen Fall besteht nun die Möglichkeit, Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Auch hier: Ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides bleibt ein Monat Zeit, um Klage zu erheben. Die Monatsfrist gilt auch hier nur, wenn Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist.
Aber Achtung: Selbst wenn Widerspruch eingelegt und eventuell Anfechtungsklage erhoben worden ist, befreit dies nicht von der Pflicht zur Zahlung der geforderten Beiträge. Diese sind schon einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Sie können auch zwangsweise eingefordert werden. Außerdem fallen Verzugszinsen und Säumniszuschläge an.
Allerdings lässt sich die Zahlungsforderung aufschieben, wenn mit dem Einlegen des Widerspruchs zugleich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird. Über diesen Antrag ist gesondert zu entscheiden. Im Falle der Ablehnung wird der Weg zu einem eigenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eröffnet. Das gilt auch, wenn die Behörde nicht in angemessener Frist entscheidet oder wenn Vollstreckung droht.
Diese Widerspruchsregelungen gelten auch, wenn der Abwasserzweckverband auf Grund einer beschlossenen und veröffentlichten Satzung von einem Nutzer eines Wochenendgrundstücks fordert, seine Fäkaliengrube von einer bestimmten Firma entleeren zu lassen. Außerdem wird eine hohe Grundgebühr gefordert. So erging es unserem Leser Dr. Claus B. aus Teltow. Auch hier besteht nach gründlicher Prüfung des Bescheides die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und den Klageweg zu beschreiten. Doch trotzdem muss erst einmal gezahlt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Wer sich von der Gemeinde und dem Zweckverband übervorteilt fühlt, sollte sich mit anderen Betroffenen beraten und gemeinsam gegen die ungerechtfertigten Forderungen vorgehen. Dazu ist die Hilfe eines Fachanwaltes oder eines Vereins oder Verbandes notwendig.
Weitere Informationen in den VDGN-Ratgeberheften »Straßenbau, Siedlungsentwicklung, Bürgerbeteiligung« sowie »Wasser/Abwasser (Ausgabe Neue Bundesländer)«. Preis: 5 bzw. 4 Euro (plus 1 Euro Versandgebühr), zu bestellen schriftlich über den VDGN, Irmastraße 16, 12683 Berlin oder telefonisch: 030/514 888-0, per Fax: 030/514 888-78, per E-...

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