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Bei Unterpachtvertrag - was ist zu bedenken?

Ich möchte als Nutzer eines Erholungsgrundstückes einen Unterverpachtungsanspruch nach § 21 Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchRAnpG) geltend machen. Was ist dabei zu berücksichtigen? Erwin G., Berlin

Der eingeschränkte Unterverpachtungsanspruch nach § 21 SchRAnpG gilt nur bei Anpassung nach § 20 Abs. 3 SchuldRAnpG oder der Nutzungsentgeltverordnung. Es ist dann folgendes zu beachten: Macht Ihr Verpächter innerhalb der Kündigungsschutzfrist einen Anspruch auf Anpassung des Nutzungsentgeltes im Sinne von § 20 Abs. 3 SchuldRAnpG geltend, können Sie als Nutzer vom Verpächter die Erlaubnis zur ent...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/29071.bei-unterpachtvertrag-was-ist-zu-bedenken.html

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