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Fragen und Antworten rund um das Thema Intelligenzrenten
»Intelligenzrenten« war das Thema unseres ND-Telefonforums am vergangenen Donnerstag. Die Resonanz war riesig. Im Folgenden die wichtigsten Fragen und die Antworten. Am Telefon saßen die Experten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA): Ilona SchwitzerBernd Strotmeyer Andre Kling-LehmannWalter Glanz
Nach dem Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers gehöre ich zur technischen Intelligenz. Bekomme ich neben der Rente, die ich bereits seit 2000 beziehe, noch die »I-Rente«?Nein, denn Ihre Ansprüche aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz sind in Ihrer Rente bereits enthalten. Eine zusätzliche Rente gibt es nicht.
Ich bin seit 1988 Rentner und habe eine Rente bezogen, die sich aus Grundrente und Intelligenzrente zusammensetzte. Die Intelligenzrente wurde ab 1990 und in den folgenden Jahren jeweils bei den Rentendynamisierungen bis auf Null abgeschmolzen. Entspricht das der Rechtslage, vor allem im Zusammenhang mit den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts und der daraus resultierenden »Zahlbetragsgarantie«?
Die Abschmelzung der Zusatzversorgung zum 1.Juli 1990 durch das Rentenangleichungsgesetz, zum 1. Januar 1991 durch die 1. Rentenanpassungsverordnung (RAV) und zum 1. Juli 1991 durch die 2. RAV erfolgte im Vorgriff auf die Neuberechnung der Renten nach §307b SGB VI. Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde die Verfahrensweise der »Abschmelzung« bestätigt. Mit neuen rechtlichen Veränderungen ist nicht mehr zu rechnen.
Ich hatte als Lehrer die Zusatzversorgung der Intelligenz. Einen Feststellungsbescheid vom Zusatzversorgungsträger habe ich bereits erhalten. Kann ich mit einer erneuten Neuberechnung meiner Rente rechnen?
In Ihrer Rente sind bereits alle tatsächlichen Verdienste von Anfang an berücksichtigt. Eine Kürzung wegen Staatsnähe fand nicht statt. Das auf Grund der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 erlassene Gesetz (2. AAÜG-ÄndG) bringt für Sie keine Veränderung.
Ich war in einem DDR-Handelsbetrieb als Ingenieur beschäftigt. Unverständlich ist mir, warum mein Antrag auf Zuerkennung der technischen Intelligenz abgelehnt wurde.
Der Antrag wurde abgelehnt, weil Sie zu DDR-Zeiten nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig waren. Auch in der DDR hätten Sie (ohne Einzelvertrag) keinen Anspruch auf eine Zusatzrente erwerben können.
Was versteht man in der Zusatzversorgung unter einem »volkseigenen Produktionsbetrieb«?
Im Selbstverständnis der DDR bedeutete »volkseigener Produktionsbetrieb« (VEB) eine ökonomisch und rechtlich selbstständige Einheit der materiellen Produktion, die einem Industrieministerium oder dem Ministerium für Bauwesen als staatlichem Organ unterstellt war.
Ich habe einen Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers erhalten. Darin wurden auch meine gesamten Arbeitsverdienste vollständig wiedergegeben. In der späteren Rentenberechnung erfolgte dann eine Begrenzung auf die »Beitragsbemessungsgrenze«. Warum wird nicht der gesamte Verdienst bei der Rentenberechnung berücksichtigt?
Der Zusatzversorgungsträger stellt die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte verbindlich fest, gleichgültig, ob daraus ein Rechtsanspruch bei der Rentenberechnung entsteht oder nicht. Diese Feststellung trifft allein der Rentenversicherungsträger. Gemäß dem Rentenüberleitungsgesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht sind Arbeitsverdienste bei der Rentenberechnung maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die für diese Zeiten in den alten Bundesländern galt, zu berücksichtigen. Insofern ist die Renten-Berechnung korrekt.
Es wird gesagt, dass die Beitragszahler der gesetzlichen Rentenversicherung die Kosten, die durch die Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen entstehen, aufbringen müssen. Stimmt das?
Nein. Auch wenn diese Behauptung immer aufs neue wiederholt wird, sie stimmt nicht. Zutreffend ist, dass die vereinigungsbedingten Aufwendungen, die durch die Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungen bei den Rentenversicherungen entstehen, nicht durch die Beitragszahler erbracht werden, sondern durch Zahlungen des Bundes und der ostdeutschen Länder ausgeglichen werden.
Ich habe während meiner Berufstätigkeit sehr gut verdient und sowohl in der SV als auch in der FZR immer die Maximalbeiträge bezahlt. Auf Grund des Urteils des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1998 zähle ich zur technischen Intelligenz. Ich habe auch einen Feststellungsbescheid und einen neuen Rentenbescheid erhalten. Allerdings erhalte ich keinen Cent mehr Rente als früher. Wie ist das möglich?
In Ihrer ersten Rentenberechnung wurden bereits die maximal zu berücksichtigenden Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Mehr als dieser Betrag kann nicht berücksichtigt werden, auch wenn im Nachhinein ein höherer Verdienst durch den Zusatzversorgungsträger festgestellt wird.
Ich bin Naturwissenschaftler (sinngemäß Diplom-Physiker, Diplom-Mathematiker, Diplomchemiker usw.). Mein Antrag auf Anerkennung auf Intelligenzrente wurde abgelehnt. Ich habe gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch eingelegt. Was kann ich tun, wenn sich in Zukunft etwas ändert und z.B. Diplomphysiker doch noch zum berechtigten Personenkreis gezählt werden?
Das Sozialgesetzbuch X sieht in §§ 44ff vor, dass auch bereits bestandskräftige Bescheide zu überprüfen sind, wenn eine Änderung eingetreten ist. Das heißt, sollte die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde der Diplomchemiker Erfolg haben, können Sie einen Überprüfungsantrag beim Zusatzversorgungsträger stellen.
Ich war zu DDR-Zeiten Lehrer und hatte auch eine Versorgungsurkunde. Wie kann ich erkennen, dass diese Versorgung auch bei meiner Rentenberechnung berücksichtigt wurde?
Pflichtbeitragszeiten auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der DDR sind im Rentenbescheid mit AAÜG gekennzeichnet.
Ich habe einen Antrag auf Anerkennung von Beitragszeiten für die Zeit der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz gestellt. Wann kann ich mit einer Entscheidung rechnen?
Zunächst werden Anträge von Versicherten bearbeitet, die bald eine Rente beziehen werden. Alle übrigen Versicherten müssen Geduld haben.
Ich war Lehrer und bin schon zu DDR-Zeiten Rentner geworden. Meine Rente wurde 1996 neu berechnet. Seitdem habe ich nichts mehr von der BfA gehört. Ändert sich meine Rente durch das neue Gesetz automatisch oder muss ich etwas tun?
Die Neuberechnung der bereits vor 1992 berechneten Renten mit Zusatz- oder Sonderversorgung war in der alten Fassung ab 1. Juli 1993 verfassungswidrig. Ihre Rente muss nach der neuen Rechtslage berechnet werden. Wenn Sie die Neuberechnung noch nicht erhalten haben, sollten Sie sich an die BfA wenden.
Ich bin Diplom-Physiker. Diese Personen fallen ja nicht unter die Altersversorgung der technischen Intelligenz. Ich habe aber eine Versorgungsurkunde erhalten. Kann ich trotzdem einen Antrag stellen?
Ja. Wer eine Versorgungsurkunde erhalten hat, fällt unter das AAÜG. Für ihn sind Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften des AAÜG festzustellen.
Ich bin Ingenieur und war bis 30. April 1990 als Montageleiter in einem Baubetrieb beschäftigt. Ab 1. Mai 1990 habe ich Vorruhestandsgeld bezogen. Kann ich trotzdem einen Antrag auf Anerkennung von AAÜG-Zeiten stellen?
Obwohl am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung mehr ausgeübt wurde, zählen Bezieher von Vorruhestandsgeld zu dem berechtigten Personenkreis, denn das Vorruhestandsgesetz der DDR enthält die Regelung, »dass der Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz erhalten bleibt«. Damit sind die Bezieher von Vorruhestandsgeld den Beschäftigten insoweit gleichgestellt.
Meine nach § 307b SGB VI gewährte Rente wurde unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitsverdienste der letzten zwanzig Jahre vor Rentenbeginn neu berechnet. Dabei wurden die Arbeitsverdienste nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Ist das richtig?
Nein. Bei nach § 307b SGB VI neu festgestellten Renten sind für die vom Bundesverfassungsgericht geforderte weitere Vergleichsrentenberechnung ausnahmsweise zunächst die »unbegrenzten« Arbeitsverdienste zu berücksichtigen. Erst danach erfolgt eine Begrenzung der Entgeltpunkte entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze, die auch für die alten Bundesländer gilt. Überprüfen Sie die tatsächlichen Arbeitsverdienste im Überführungsbescheid mit der Anlage16 des Rentenbescheides. Ergeben sich Differenzen, sollten Sie einen Antrag auf Überprüfung stellen.Nach dem Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers gehöre ich zur technischen Intelligenz. Bekomme ich neben der Rente, die ich bereits seit 2000 beziehe, noch die »I-Rente«?
Nein, denn Ihre Ansprüche aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz sind in Ihrer Rente bereits enthalten. Eine zusätzliche Rente gibt es nicht.
Ich bin seit 1988 Rentner und habe eine Rente bezogen, die sich aus Grundrente und Intelligenzrente zusammensetzte. Die Intelligenzrente wurde ab 1990 und in den folgenden Jahren jeweils bei den Rentendynamisierungen bis auf Null abgeschmolzen. Entspricht das der Rechtslage, vor allem im Zusammenhang mit den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts und der daraus resultierenden »Zahlbetragsgarantie«?
Die Abschmelzung der Zusatzversorgung zum 1.Juli 1990 durch das Rentenangleichungsgesetz, zum 1. Januar 1991 durch die 1. Rentenanpassungsverordnung (RAV) und zum 1. Juli 1991 durch die 2. RAV erfolgte im Vorgriff auf die Neuberechnung der Renten nach §307b SGB VI. Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde die Verfahrensweise der »Abschmelzung« bestätigt. Mit neuen rechtlichen Veränderungen ist nicht mehr zu rechnen.
Ich hatte als Lehrer die Zusatzversorgung der Intelligenz. Einen Feststellungsbescheid vom Zusatzversorgungsträger habe ich bereits erhalten. Kann ich mit einer erneuten Neuberechnung meiner Rente rechnen?
In Ihrer Rente sind bereits alle tatsächlichen Verdienste von Anfang an berücksichtigt. Eine Kürzung wegen Staatsnähe fand nicht statt. Das auf Grund der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 erlassene Gesetz (2. AAÜG-ÄndG) bringt für Sie keine Veränderung.
Ich war in einem DDR-Handelsbetrieb als Ingenieur beschäftigt. Unverständlich ist mir, warum mein Antrag auf Zuerkennung der technischen Intelligenz abgelehnt wurde.
Der Antrag wurde abgelehnt, weil Sie zu DDR-Zeiten nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig waren. Auch in der DDR hätten Sie (ohne Einzelvertrag) keinen Anspruch auf eine Zusatzrente erwerben können.
Was versteht man in der Zusatzversorgung unter einem »volkseigenen Produktionsbetrieb«?
Im Selbstverständnis der DDR bedeutete »volkseigener Produktionsbetrieb« (VEB) eine ökonomisch und rechtlich selbstständige Einheit der materiellen Produktion, die einem Industrieministerium oder dem Ministerium für Bauwesen als staatlichem Organ unterstellt war.
Ich habe einen Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers erhalten. Darin wurden auch meine gesamten Arbeitsverdienste vollständig wiedergegeben. In der späteren Rentenberechnung erfolgte dann eine Begrenzung auf die »Beitragsbemessungsgrenze«. Warum wird nicht der gesamte Verdienst bei der Rentenberechnung berücksichtigt?
Der Zusatzversorgungsträger stellt die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte verbindlich fest, gleichgültig, ob daraus ein Rechtsanspruch bei der Rentenberechnung entsteht oder nicht. Diese Feststellung trifft allein der Rentenversicherungsträger. Gemäß dem Rentenüberleitungsgesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht sind Arbeitsverdienste bei der Rentenberechnung maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die für diese Zeiten in den alten Bundesländern galt, zu berücksichtigen. Insofern ist die Renten-Berechnung korrekt.
Es wird gesagt, dass die Beitragszahler der gesetzlichen Rentenversicherung die Kosten, die durch die Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen entstehen, aufbringen müssen. Stimmt das?
Nein. Auch wenn diese Behauptung immer aufs neue wiederholt wird, sie stimmt nicht. Zutreffend ist, dass die vereinigungsbedingten Aufwendungen, die durch die Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungen bei den Rentenversicherungen entstehen, nicht durch die Beitragszahler erbracht werden, sondern durch Zahlungen des Bundes und der ostdeutschen Länder ausgeglichen werden.
Ich habe während meiner Berufstätigkeit sehr gut verdient und sowohl in der SV als auch in der FZR immer die Maximalbeiträge bezahlt. Auf Grund des Urteils des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1998 zähle ich zur technischen Intelligenz. Ich habe auch einen Feststellungsbescheid und einen neuen Rentenbescheid erhalten. Allerdings erhalte ich keinen Cent mehr Rente als früher. Wie ist das möglich?
In Ihrer ersten Rentenberechnung wurden bereits die maximal zu berücksichtigenden Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Mehr als dieser Betrag kann nicht berücksichtigt werden, auch wenn im Nachhinein ein höherer Verdienst durch den Zusatzversorgungsträger festgestellt wird.
Ich bin Naturwissenschaftler (sinngemäß Diplom-Physiker, Diplom-Mathematiker, Diplomchemiker usw.). Mein Antrag auf Anerkennung auf Intelligenzrente wurde abgelehnt. Ich habe gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch eingelegt. Was kann ich tun, wenn sich in Zukunft etwas ändert und z.B. Diplomphysiker doch noch zum berechtigten Personenkreis gezählt werden?
Das Sozialgesetzbuch X sieht in §§ 44ff vor, dass auch bereits bestandskräftige Bescheide zu überprüfen sind, wenn eine Änderung eingetreten ist. Das heißt, sollte die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde der Diplomchemiker Erfolg haben, können Sie einen Überprüfungsantrag beim Zusatzversorgungsträger stellen.
Ich war zu DDR-Zeiten Lehrer und hatte auch eine Versorgungsurkunde. Wie kann ich erkennen, dass diese Versorgung auch bei meiner Rentenberechnung berücksichtigt wurde?
Pflichtbeitragszeiten auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der DDR sind im Rentenbescheid mit AAÜG gekennzeichnet.
Ich habe einen Antrag auf Anerkennung von Beitragszeiten für die Zeit der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz gestellt. Wann kann ich mit einer Entscheidung rechnen?
Zunächst werden Anträge von Versicherten bearbeitet, die bald eine Rente beziehen werden. Alle übrigen Versicherten müssen Geduld haben.
Ich war Lehrer und bin schon zu DDR-Zeiten Rentner geworden. Meine Rente wurde 1996 neu berechnet. Seitdem habe ich nichts mehr von der BfA gehört. Ändert sich meine Rente durch das neue Gesetz automatisch oder muss ich etwas tun?
Die Neuberechnung der bereits vor 1992 berechneten Renten mit Zusatz- oder Sonderversorgung war in der alten Fassung ab 1. Juli 1993 verfassungswidrig. Ihre Rente muss nach der neuen Rechtslage berechnet werden. Wenn Sie die Neuberechnung noch nicht erhalten haben, sollten Sie sich an die BfA wenden.
Ich bin Diplom-Physiker. Diese Personen fallen ja nicht unter die Altersversorgung der technischen Intelligenz. Ich habe aber eine Versorgungsurkunde erhalten. Kann ich trotzdem einen Antrag stellen?
Ja. Wer eine Versorgungsurkunde erhalten hat, fällt unter das AAÜG. Für ihn sind Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften des AAÜG festzustellen.
Ich bin Ingenieur und war bis 30. April 1990 als Montageleiter in einem Baubetrieb beschäftigt. Ab 1. Mai 1990 habe ich Vorruhestandsgeld bezogen. Kann ich trotzdem einen Antrag auf Anerkennung von AAÜG-Zeiten stellen?
Obwohl am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung mehr ausgeübt wurde, zählen Bezieher von Vorruhestandsgeld zu dem berechtigten Personenkreis, denn das Vorruhestandsgesetz der DDR enthält die Regelung, »dass der Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz erhalten bleibt«. Damit sind die Bezieher von Vorruhestandsgeld den Beschäftigten insoweit gleichgestellt.
Meine nach § 307b SGB VI gewährte Rente wurde unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitsverdienste der letzten zwanzig Jahre vor Rentenbeginn neu berechnet. Dabei wurden die Arbeitsverdienste nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Ist das richtig?
Nein. Bei nach § 307b SGB VI neu festgestellten Renten sind für die vom Bundesverfassungsgericht geforderte weitere Vergleichsrentenberechnung ausnahmsweise zunächst die »unbegrenzten« Arbeitsverdienste zu berücksichtigen. Erst danach erfolgt eine Begrenzung der Entgeltpunkte entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze, die auch für die alten Bundesländer gilt. Überprüfen Sie die tatsächlichen Arbeitsverdienste im Überführungsbescheid mit der Anlage16 des Rentenbescheides. Ergeben sich Differenzen, sollten Sie einen Antrag auf Überprüfung stellen.
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