Stoppschild überfahren

Der Mann kam von auswärts, vor einer Kreuzung übersah er das Stoppschild und dachte, es gelte »rechts vor links«. Da gleichzeitig von links ein Wagen in die Kreuzung fuhr, kam es zu einem Zusammenstoß. Als der Verkehrssünder den Schaden an seinem Wagen von der Kaskoversicherung ersetzt haben wollte, bekam er eine Absage. Ein Stoppschild zu überfahren sei grob fahrlässig, wurde ihm mitgeteilt, und das koste den Versicherungsschutz. Der abgewiesene Kunde wandte sich an das Kammergericht in Berlin - und fand verständnisvolle Richter. Nur ein unentschuldbares Fehlverhalten sei als grob fahrlässig einzustufen, erläuterten sie, z.B. die Missachtung einer roten Ampel. Mit dem Stoppzeichen verhalte es sich aber anders. Denn der optische Signaleffekt eines Stoppschilds sei viel schwächer als der einer roten Ampel. Nur unter besonderen Umständen sei deshalb das Überfahren eines Stoppschildes als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten: etwa dann, wenn am linken Straßenrand oder 100 Meter vor dem Stoppschild ein weiteres Schild aufgestellt sei, das auffällig auf die Vorfahrt hinweise oder wenn die Vorfahrt auf andere Weise optisch hervorgehoben sei. Das sei an der fraglichen Kreuzung aber nicht der Fall. Dass der Versicherungsnehmer das Schild übersehen und außerdem angenommen habe, er habe als von rechts kommender Verkehrsteilnehmer Vorfahrt, sei allenfalls ein fahrlässiger Verstoß gegen die Verkehrsregeln. Deshalb müsse ihm die Kaskoversicherung seinen Schaden ersetzen. Urteil des Kammergeric...

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