Gefährliche Rodelbahn: Nach Unfall ein Leben lang im Rollstuhl

Schneebedeckte Landschaften locken in dieser Jahreszeit viele hinaus ins Freie. Wer sich auf Skiern nicht allzu sicher fühlt, greift oft auf den guten alten Rodelschlitten zurück, um in rasantem Tempo die Pisten hinab zu sausen. Doch auch dies ist nicht immer ungefährlich. Das zeigt ein vom OLG Nürnberg entschiedener Fall. Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war ein 30-jähriger Mann auf einem Rodelhang, der zu einem Gasthof gehörte, Schlitten gefahren. Am Fuße des Hanges hatte der Gastwirt quer über die Piste einen Wall aufgeschüttet. Damit wollte er verhindern, dass Rodler auf eine stark befahrene Straße, die unterhalb des Hanges verlief, geraten und angefahren werden konnten. Piste und Wall waren allerdings stark vereist. Als der Rodler mit hohem Tempo den Hang hinabfuhr, wurde er deshalb durch das Hindernis nicht gestoppt, sondern er schoss mit seinem Plastikschlitten über den Wall hinweg. Der Schlitten drehte sich in der Luft, und der Mann wurde mit großer Wucht auf den Rücken geschleudert. Der Rodler erlitt schwerste Verletzungen, unter anderem mehrere Wirbelbrüche, und war fortan querschnittsgelähmt. Vor dem Oberlandesgericht Nürnberg kämpfte er mit dem Eigentümer des Rodelhanges um Schadenersatz und bekam zum Teil Recht (Urteil vom 27.4.2001; 6 U 1812/99). Der Gastwirt, so die Richter, habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse dem Verunglückten haften. Zwar sei der Wall eigentlich zum Schutz der Rodler gedacht gewesen. Er sollte dazu dienen, ihr Tempo abzubremsen und verhindern, dass sie mit ihren Schlitten auf die unten verlaufende Straße geraten konnten. Diesen Zweck habe der Wall aber gar nicht erfüllen können. Zum einen sei er nicht hoch genug gewesen, um schnelle Schlitten aufzuhalten. Zum anderen, so die Richter, sei er vereist gewesen und dadurch zu einer gefährlichen Sturzfalle geworden. Für Rodler, die den Berg mit hohem Tempo hinabfuhren, habe die Gefahr bestanden, auf der Spitze des Walls die Bodenhaftung zu verlieren und sich zu überschlagen. Somit habe der Gastwirt durch das Aufschütten des Hindernisses eine Gefahrenquelle geschaffen. Er hätte erkennen müssen, dass der Wall unfallträchtig war und Vorkehrungen zum Schutz der Rodler zu treffen gehabt. Den verletzten Rodler treffe allerdings eine Mitschuld an dem Unfall. Er hätte die vereiste Piste nicht einfach unkontrolliert in rasantem Tempo hinunterrasen dürfen. Entweder hätte er den Hang genau in Augenschein nehmen müssen, um festzustellen, ob er ihn gefahrlos befahren konnte, oder er hätte langsamer fahren und rechtzeitig bremsen müssen. Die Richter verurteilten den Gastwirt dazu, dem Verletzten für die Hälfte seines Schadens Ersatz zu leisten. Die restlichen 50 Prozent habe ...

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