Erfolgreiche Klage gegen BSR-Gebühren

  • Jürgen Naumann
  • Lesedauer: ca. 3.0 Min.
In der juristischen Auseinandersetzung um die Gebührenpolitik der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) konnte jetzt von Eckard Beleites, Präsident des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer in Berlin (VDGN), vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ein erster Erfolg erreicht werden. Das Amtsgericht bestimmte in einem Urteil (verkündet am 5. Februar, Az. 4 C 372/02), dass die BSR verurteilt wird, »an den Kläger 145,18 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ... zu zahlen«. Der BSR war es nicht gelungen, das Gericht von der Notwendigkeit der Erhöhung der Müllentsorgungsgebühren in den Jahren 1996 bis 1999 zu überzeugen. Deshalb wurde der Klage von Eckard Beleites auf Rückzahlung des überhöhten Entsorgungsentgeltes stattgegeben. Trotz der geringen Höhe des Streitwertes ist Berufung zugelassen, was die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreites anerkennt. Bis zum Ende des Jahres 1996 verlangte die BSR für die von ihr erbrachten Entsorgungsleistungen ein Entgelt in Höhe von 86,53 Mark pro Quartal. Ab erstem Quartal 1997 erhöhte die BSR die Forderung auf 133,35 Mark pro Quartal. Ab dem zweiten Quartal 1999 reduzierte die BSR das Entgelt auf 100,70 Mark. Eckard Beleites zahlte im Zeitraum vom ersten Quartal 1997 bis zum dritten Quartal 2000 weiterhin nur 86,53 Mark pro Quartal. Daraufhin klagte die BSR auf Zahlung der Differenz zwischen dem gezahlten und dem nach der Entgeltordnung zu zahlenden Betrag. Das Amtsgericht Hohenschönhausen gab im März 2002 der Klage statt. Einwendungen gegen die Entgelte könnten nur in einem Rückforderungsprozess geltend gemacht werden. Doch die Tarife der BSR wurden willkürlich festgesetzt, so Beleites. Das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip wird nicht beachtet. Mit diesem Prinzip sei es nicht vereinbar, dass die BSR im Jahre 1997 zwei Freizeiterholungsheime und zwei Parkhäuser für ihre Mitarbeiter sowie ein Orchester betrieben habe, wie in der Klageschrift dargelegt wurde. Außerdem habe die Klägerin 1997 bis 1999 einen erheblichen Jahresüberschuss erwirtschaftet. Auch eine von der BSR in Anspruch genommene Angleichung der Tarife Ost an West wären ungerechtfertigt, da im Ostteil gelegene Grundstücke einer deutlich niedrigeren Bewertung als im Westen unterliegen, und die im Osten gezahlten Löhne, Gehälter und Renten nach wie vor geringer sind als die im Westen Berlins. Der Antrag der BSR, die Klage abzuweisen, wurde in erster Linie mit dem Bestreben begründet, durch die Gebührenerhöhung eine Angleichung der Ost- an die Westtarife zu erreichen. Das Amtsgericht wies die Forderung der BSR ab und entschied im Sinne des Klägers auf Rückzahlung des überhöhten Entgeltes. In der Begründung heißt es: »Die Bereicherung der Beklagten erfolgte zum Teil ohne rechtlichen Grund. Denn die Festsetzung des Entgelts für die Abfallentsorgung durch die Beklagte hält nicht in vollem Umfang der Billigkeitskontrolle durch das Gericht stand.« Die BSR biete als Monopolunternehmen Leistungen an, auf die der Kläger angewiesen ist. Die Überprüfung der Billigkeitsentscheidung der Beklagten wird, wie das Gericht erklärte, nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Tarife durch die Senatsverwaltung genehmigt worden sind. Beim Angleichen der Ost- an die Westtarife ließ das Gericht den Ermessensspielraum, den die BSR für sich forderte, gelten. Weniger Verständnis zeigte das Gericht bei den übrigen Gründen, die von der BSR als Rechtfertigung für die Erhöhung der Entsorgungsentgelte angeführt wurden. Den Hinweis auf Ermessensentscheidungen sah das Gericht sowohl bei der Höhe von Rückstellungen als auch bei den Kosten für den Ausgleich unternehmerischer Wagnisse als unbegründet an. Auf Grund der unzureichenden Offenlegung der Gebührenfestsetzung für die Müllentsorgung verurteilte das Amtsgericht die BSR, an Eckard Beleites einen Teil des Entsorgungsentgeltes zurückzuzahlen. In Hunderten von Fällen hat sich die BSR einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, in dem sie im Klageweg ihre überhöhten Gebührenforderungen durchsetzt. Deshalb hat der VDGN Strafanzeige w...

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