»Hängender« Kaufvertrag und Anschlusskosten

Die Rechtsanwaltskanzlei Wolfgang Finsterbusch, Kleinmachnow, hat uns mitgeteilt, dass das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 12. Dezember 2002 (Az. 8 L 1296/00) eine Entscheidung getroffen hat, die für alle Käufer von Grundstücken aus ehemaligem Volkseigentum, deren Kaufverträge bisher nicht vollzogen wurden und die restitutionsbelastet sind, weit reichende Bedeutung hat. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage hergestellt und der Nutzer auf dem anzuschließenden Grundstück vom Abwasserzweckverband zu Kanalanschlussbeiträgen herangezogen werden sollte. Der Nutzer hatte noch zu DDR-Zeiten das Eigenheim auf dem volkseigenen Grundstück erworben und im Mai 1990 einen Kaufvertrag über das Grundstück nach dem »Modrow-Gesetz« mit der Kommune geschlossen. Der Kaufvertrag über das Grundstück konnte jedoch nicht mehr vollzogen werden. Über das Grundstück ist zur Zeit noch ein Widerspruchsverfahren vor dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen anhängig, welches bisher nicht abgeschlossen ist. Ob das Grundstück zu Gunsten der Alteigentümer zurückübertragen wird oder der Nutzer Eigentümer wird, steht daher noch nicht fest. Der Abwasserzweckverband beabsichtigte, nach Erstellung der Abwasseranlage die Kanalanschlussbeiträge vom Nutzer zu erheben und berief sich dabei auf Regelungen in der Beitrags- und Gebührensatzung. Danach kann neben dem Eigentümer auch ein Nutzer zur Zahlung der Kanalanschlussbeiträge herangezogen werden, sofern er sein Wahlrecht auf Ankauf des Grundstücks oder Bestellung eines Erbbaurechtes gemäß §§ 15, 16 Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereits ausgeübt hat. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit seinem Beschluss im Rahmen eines vom Nutzer eingeleiteten Verfahrens zum einstweiligen Rechtsschutz festgestellt: Der Nutzer kann erst dann als Beitragspflichtiger herangezogen werden, wenn er sein Wahlrecht gemäß §§ 15, 16 Sachenrechtsbereinigungsgesetz ausgeübt hat. Es hat weiterhin festgestellt, dass der Nutzer dieses Wahlrecht noch nicht hat ausüben können, da das Restitutionsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Damit fehlt es an der Voraussetzung des ausgeübten Wahlrechtes gemäß §§ 15, 16 Sachenrechtsbereinigungsgesetz für eine Heranziehung des Nutzers als Beitragspflichtigen. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat darüber hinaus ausführlich die Eigentümerstellung der Kommune an solchen vormals volkseigenen Grundstücken kraft Einigungsvertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Restitutionsverfahren begründet. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht Potsdam damit klargestellt, dass ein Nutzer, der einen »hängenden Kaufvertrag« über ein ehemals volkseigenes Grundstück abgeschlossen hat, bis zum Abschluss eines Restitutionsverfahrens und wenn dieses mit der Rückübertragung an den Alteigentümer abschließt, nicht beitragspflichtig wird, bevor er sein Wahlrecht gemäß §§ 15, 16 Sachenrechtsbereinigungsgesetz ausgeübt hat. Der Abwasserzweckverband wird daher lediglich von der Kommune die Kanalanschlussbeiträge erheben können. Da in den neuen Bundesländern die abwasserseitige Erschließung in den Gemeinden und Städten noch lange nicht abgeschlossen ist, hat diese mittlerweile rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Potsdam erhebliche finanzielle Konsequenzen für die Kommunen und die Nutzer. Für Letztgenannte jedoch lediglich positive. Bei der Vielzahl der Fallgestaltungen im Rahmen der Grundstückskäufe während der Wendezeit sollten Betroffene bei Erhalt eines Beitragsbescheides wegen kurzer Fristen umgehend sachkundigen Rechtsrat einholen, um zu prüfen, ob für sie der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Potsdam gilt. Dr. MATTHIAS BLUNERT, Geschäftsführer der Vereinigung der Mieter, Nutzer und selbstnutzenden Ei...

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